Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für die Nutzung der Plattform ParkJoker
Stand: 20. August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung der Online-Plattform ParkJoker, betrieben von der Best IT-Solutions GmbH, Otto-Hahn-Straße 25, 61381 Friedrichsdorf (nachfolgend „Betreiber“). ParkJoker vermittelt die kurz- und langfristige Anmietung privater und gewerblicher Stellplätze.
§ 2 Rolle der Plattform
Der Betreiber stellt die technische Plattform zur Verfügung, über die Anbieter von Stellplätzen („Vermieter“) und Suchende („Mieter“) zusammenfinden. Der Miet- bzw. Nutzungsvertrag über einen Stellplatz kommt ausschließlich zwischen Vermieter und Mieter zustande. Der Betreiber wird nicht selbst Vertragspartei dieses Nutzungsverhältnisses. Bei Zahlungen über Stripe ist der Vermieter auch der Zahlungsempfänger. Stripe verarbeitet die Zahlung auf dem verbundenen Stripe-Konto des Vermieters; die Plattform übermittelt die Buchungsdaten, ordnet den Zahlungsstatus zu und erhält ausschließlich die gesondert ausgewiesene Plattformprovision.
ParkJoker ermöglicht registrierten privaten Nutzern, Mietern, Vermietern, Nutzern mit Administrationsrolle und Personen, die nach eigener Angabe für eine Behörde oder Organisation handeln, außerdem, selbstständige Abschleppunternehmen anhand ihrer Anbieterangaben und Einsatzgebiete zu suchen, zu kontaktieren und ihnen eine direkte Einsatzanfrage zu senden. Die Anfrage allein begründet noch keinen Abschleppvertrag. Ein Vertrag über Prüfung, Umsetzung, Abschleppen, Verwahrung oder Abrechnung eines Fahrzeugs kommt ausschließlich zwischen dem anfragenden Kontoinhaber und dem ausgewählten Abschleppunternehmen zustande, wenn das Unternehmen die Anfrage im Anbieterportal ausdrücklich annimmt. ParkJoker wird weder Auftraggeber noch Vertragspartei oder Inkassodienstleister, erteilt keine Abschleppanweisung und entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme im Einzelfall. ParkJoker gewährleistet weder die Verfügbarkeit eines Anbieters noch die Erstattungsfähigkeit oder erfolgreiche Durchsetzung von Abschleppkosten. Anbieterprofile, Preise, Einsatzzeiten und Abrechnungsmodelle beruhen grundsätzlich auf Angaben des jeweiligen Unternehmens; der Umfang einer etwaigen Prüfung wird am Profil kenntlich gemacht.
§ 3 Registrierung und Nutzerkonto
- Die Nutzung buchungsrelevanter Funktionen setzt grundsätzlich ein Nutzerkonto voraus; ausgenommen sind ausdrücklich angebotene Gastbuchungen.
- Bei der Registrierung sind wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Zugangsdaten sind geheim zu halten.
- Nutzer sind für alle über ihr Konto vorgenommenen Handlungen verantwortlich.
§ 4 Angebote der Vermieter
Vermieter sind für die Richtigkeit ihrer Angaben (Lage, Verfügbarkeit, Preis, Ausstattung) selbst verantwortlich. Sie dürfen einen Stellplatz nur einstellen, anbieten oder überlassen, wenn sie Eigentümer sind oder aufgrund eines wirksamen Rechtsverhältnisses und aller erforderlichen Zustimmungen berechtigt sind, ihn im angebotenen Umfang und Zeitraum an Dritte zu überlassen. Das gilt insbesondere für erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Mitberechtigten oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Berechtigung muss während der gesamten Angebotsdauer und aller darüber geschlossenen Buchungen fortbestehen. Entfällt sie, wird sie eingeschränkt oder bestehen begründete Zweifel, muss der Vermieter ParkJoker unverzüglich informieren und das Angebot deaktivieren. ParkJoker kann bei konkretem Anlass geeignete Nachweise verlangen und das Angebot bis zur Klärung sperren. Der hinterlegte Name wird beim Angebot als Name des Vermieters und Vertragspartners angezeigt und muss zutreffend sein.
ParkJoker prüft grundsätzlich weder Eigentumsverhältnisse noch die Überlassungsbefugnis des Vermieters und übernimmt hierfür keine Gewähr. Verletzt der Vermieter die vorstehenden Pflichten schuldhaft und werden deshalb berechtigte zivilrechtliche Ansprüche Dritter gegen ParkJoker geltend gemacht, stellt er ParkJoker von diesen Ansprüchen und den erforderlichen, angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung frei. ParkJoker informiert den Vermieter unverzüglich, ermöglicht ihm soweit zumutbar die Mitwirkung an der Rechtsverteidigung und schließt ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis und keinen Vergleich, soweit eine vorherige Abstimmung zumutbar ist. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer von ParkJoker zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Die Haftungsregelung in § 11 bleibt unberührt.
§ 4a Angebote von Abschleppunternehmen
Abschleppunternehmen handeln selbstständig und in eigener Verantwortung. Sie müssen ihre Unternehmensidentität, ladungsfähige Anschrift, Kontakt- und Registerangaben, Einsatzgebiete, Erreichbarkeit, Preise und Zuschläge, Abbruch-, Leerfahrt-, Umsetzungs- und Verwahrkosten sowie ihre Abrechnungs- und Herausgabebedingungen vollständig, verständlich und aktuell angeben. Auf Anforderung sind geeignete Nachweise zur Identität, Unternehmereigenschaft, Versicherung und fachlichen Eignung vorzulegen. ParkJoker kann unvollständige, irreführende oder nicht hinreichend belegte Profile bis zur Klärung einschränken oder sperren.
Zugangsdaten zum Anbieterportal sind geheim zu halten und dürfen nur durch berechtigte Personen des Unternehmens genutzt werden. Anbieter müssen ihre Verfügbarkeit, Vorlauf- und Ankunftszeiten sowie den Bearbeitungsstatus nach bestem Wissen aktuell halten. Routenprognosen müssen mit Quelle, Berechnungszeit und Aktualität angezeigt werden; weder eine Live-Route noch eine manuelle Schätzung ist eine garantierte Einsatzzeit. Neue Anfragen dürfen frei angenommen oder abgelehnt werden. Mit der ausdrücklichen Annahme dokumentieren Vermieter und Anbieter ihren unmittelbaren Vertragsschluss; ParkJoker bleibt technischer Vermittler. Gesperrte oder nicht freigegebene Anbieter erhalten keinen Zugriff auf neue oder geschützte Falldaten.
Angaben wie „Direktabrechnung“ oder „keine Vorleistung“ beschreiben ausschließlich das vom jeweiligen Anbieter angebotene Vertragsmodell. Sie bedeuten nicht, dass die Fahrzeughalter-, Fahrer- oder Eigentümereigenschaft allein eine Zahlungspflicht begründet oder dass Kosten in jedem Fall von einem Dritten beigetrieben werden können. Der Anbieter muss vor der Beauftragung klar ausweisen, wer seine Vergütung schuldet, ob und in welchem Umfang Ansprüche abgetreten werden und wer das Risiko trägt, wenn ein Erstattungsanspruch nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Garantien einer ausnahmslos kostenlosen Beauftragung oder sicheren Kostenerstattung sind unzulässig, sofern der Anbieter das entsprechende Risiko nicht ausdrücklich und wirksam selbst übernimmt.
§ 5 Buchung und Preise
- Mit einer Buchung gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zur Nutzung des Stellplatzes im gewählten Zeitraum ab.
- Der angezeigte Gesamtpreis wird serverseitig anhand des Stundensatzes und etwaiger Rabattstaffeln des Vermieters berechnet.
- Die Verfügbarkeit wird zum Zeitpunkt der Buchung geprüft. Bereits belegte Zeiträume können nicht erneut gebucht werden.
§ 5a Rechnungs- und Zahlungsdokumente
Der Vermieter hinterlegt vor der Ausstellung die zutreffenden rechtlichen und steuerlichen Rechnungsangaben und hält sie aktuell. Er legt insbesondere fest, ob er privat und nicht unternehmerisch handelt, die Kleinunternehmerregelung nutzt, Umsatzsteuer ausweist oder eine konkret zu benennende Steuerbefreiung in Anspruch nimmt. ParkJoker entscheidet diesen Status nicht und erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Allgemeine Hinweise in der Oberfläche dienen nur der Orientierung und ersetzen die Prüfung durch fachkundige Berater.
Mit gesonderter Beauftragung darf ParkJoker auf Grundlage der hinterlegten Daten Rechnungen und Korrekturdokumente im Namen und für Rechnung des Vermieters erzeugen und übermitteln. Der Vermieter bleibt Aussteller und für Vollständigkeit, Nummernkreis, steuerliche Einordnung und Aufbewahrung verantwortlich. Eine Buchungsbestätigung bestätigt den Vertrag, nicht den Zahlungseingang. Ein Zahlungsbeleg wird erst erzeugt, nachdem Stripe den Zahlungserfolg gemeldet oder der Vermieter den tatsächlichen Eingang bei einem selbst verwalteten Zahlweg ausdrücklich bestätigt hat. Fehlerhafte Dokumente werden nicht überschrieben, sondern durch nachvollziehbare Korrekturen berichtigt.
Rechnungen über die ParkJoker-Provision werden getrennt durch den Betreiber an den Vermieter ausgestellt. Als PDF bereitgestellte Rechnungen sind nicht allein deshalb strukturierte elektronische Rechnungen im Sinne besonderer B2B-Vorgaben.
§ 6 Zahlungsabwicklung
Die Zahlung erfolgt je nach Auswahl über einen vom Vermieter selbst verwalteten Zahlweg (z. B. PayPal, Barzahlung, Kauf auf Rechnung, Revolut, Wero oder Kryptowährung) oder über den Stripe-Checkout mit den dort aktivierten Karten, Wallets und weiteren Zahlungsmethoden. Bei selbst verwalteten Zahlwegen erfolgt die Zahlung grundsätzlich direkt zwischen Mieter und Vermieter.
Stripe-Zahlungen werden innerhalb des Buchungsablaufs von ParkJoker angestoßen und über Stripe als Zahlungsdienstleister abgewickelt. Der Vermieter muss hierfür ein einsatzbereites, mit ParkJoker verbundenes Stripe-Connect-Konto unterhalten. Stripe verbucht die Zahlung unmittelbar auf diesem Konto und zahlt das dort verfügbare Guthaben nach dem für den Vermieter geltenden Auszahlungsplan aus. ParkJoker nimmt den Bruttomietpreis nicht entgegen, verwahrt ihn nicht und leitet ihn nicht an den Vermieter weiter. Für das verbundene Konto und die Zahlungsdienste gelten ergänzend die Bedingungen von Stripe.
Aktiviert ein Vermieter Stripe-Zahlungen, trägt er die von Stripe für seine Zahlungen berechneten Zahlungsabwicklungs-, Währungsumrechnungs-, Auszahlungs- und sonstigen verursachergerechten Gebühren. Stripe zieht diese Gebühren unmittelbar vom Guthaben des verbundenen Vermieterkontos ab. Die konkrete Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Stripe-Konditionen und kann je nach Zahlungsmittel, Karten- oder Kontotyp, Herkunft, Währung und Auszahlungsart variieren. Die Kostenübernahme ist vor der Aktivierung ausdrücklich zu bestätigen.
§ 7 Plattform-Provision
Für erfolgreich vermittelte Buchungen berechnet der Betreiber dem Vermieter eine Provision in Höhe von 10 % des Buchungsbetrags. Bei über Stripe abgewickelten Zahlungen leitet Stripe diese Plattformgebühr als gesonderte Anwendungsgebühr unmittelbar an ParkJoker weiter. Bei anderen Zahlwegen entsteht die Provisionsforderung erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Zahlungseingangs und wird je vermitteltem Auftrag mit einer gesonderten Provisionsrechnung im Vermieterkonto ausgewiesen.
Die Stripe-Gebühren sind nicht Bestandteil der 10-%-Plattformprovision, sondern fallen zusätzlich an. Der Vermieter erhält daher den Buchungsbetrag abzüglich Plattformprovision und der jeweils anfallenden Stripe-Gebühren.
Nutzt der Vermieter die ParkJoker-Falldokumentation und vereinnahmt er anschließend selbst ein wirksam vereinbartes erhöhtes Parkentgelt bzw. eine Vertragsstrafe, schuldet er ParkJoker ein Abwicklungsentgelt von 10 % des auf die Hauptforderung tatsächlich gezahlten Betrags. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin enthalten. Der Vermieter muss den Zahlungseingang unverzüglich und wahrheitsgemäß in der Fallakte erfassen. Abschlepp-, Halteranfrage-, Inkasso-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Bei Rückzahlung, Rückbuchung oder erfolgreicher Anfechtung wird das Entgelt entsprechend berichtigt. ParkJoker zieht die Forderung gegen den Fahrer nicht ein, nimmt dessen Zahlung nicht entgegen und wird weder Gläubiger noch Inkassodienstleister.
§ 8 Stornierung
Ob und bis zu welcher Frist eine Buchung storniert werden kann, legt der jeweilige Vermieter je Stellplatz fest; die Bedingungen werden vor der Buchung angezeigt. Innerhalb der angegebenen Frist kann der Mieter eine Buchung über sein Dashboard stornieren. Bereits ausgeführte Stripe-Zahlungen werden bei einer wirksamen Stornierung oder Ablehnung über Stripe auf das verwendete Zahlungsmittel zurückerstattet; die Bearbeitungsdauer kann vom Kartenanbieter abhängen. Bereits entstandene Zahlungsabwicklungs-, Währungsumrechnungs- oder sonstige Stripe-Gebühren können nach den Stripe-Bedingungen ganz oder teilweise bestehen bleiben und werden in diesem Umfang weiterhin vom Vermieter getragen.
§ 9 Parkbedingungen und unberechtigtes Parken
Der Fahrzeugführer darf einen über ParkJoker angebotenen Stellplatz nur mit wirksamer Buchung oder einer anderen Berechtigung, nur auf dem zugewiesenen Stellplatz und nur innerhalb des erlaubten Zeitraums nutzen. Für Fahrer, die den Stellplatz ohne vorherige Online-Buchung nutzen, kommt ein Parkplatznutzungsvertrag mit dem auf dem Schild genannten verfügungsberechtigten Betreiber erst dadurch zustande, dass der Fahrer das vor Ort ausgeschilderte Angebot durch Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Parkbedingungen vor dem Abstellen an sämtlichen Zufahrten deutlich sichtbar und zumutbar lesbar ausgeschildert sind. Dieser Online-Text ersetzt die Beschilderung vor Ort nicht.
Die vor Ort einzubeziehenden Parkbedingungen können für einen vom Fahrer zu vertretenden Verstoß eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“) von 30,00 € vorsehen, wenn das Fahrzeug ohne wirksame Buchung oder sonstige Berechtigung, auf einem anderen als dem zugewiesenen Stellplatz, mehr als 15 Minuten über das Ende des gebuchten Zeitraums hinaus oder unter Blockierung einer Zufahrt oder eines Rettungswegs abgestellt wird. Die Vertragsstrafe fällt höchstens einmal je ununterbrochenem Parkvorgang an und nicht allein wegen der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung eines Park- oder Mietentgelts. Vertragspartner und Schuldner ist grundsätzlich der Fahrzeugführer, nicht allein der Fahrzeughalter. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Ersatz erforderlicher Abschleppkosten, bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz wegen desselben Verstoßes angerechnet.
Der Vermieter entscheidet und verantwortet allein, ob und gegen wen er einen Anspruch verfolgt. Eine Halterauskunft ist bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde bzw. dem Fahrzeugregister zu beantragen; eine Führerscheinstelle ist hierfür nicht zuständig. Allein aus der Haltereigenschaft folgt keine vertragliche Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Eine darauf gestützte Zahlungsaufforderung und ein gerichtliches Mahnverfahren setzen daher einen identifizierten Fahrer bzw. sonst feststehenden Schuldner voraus. Ob daneben eine gesetzliche Haftung für erforderliche Entfernungskosten besteht, ist gesondert im Einzelfall zu beurteilen. ParkJoker stellt neutrale Dokumentations-, Export-, Musterschreiben- sowie Anbieter-Such- und Kontaktfunktionen bereit, versendet selbst keine Zahlungsaufforderungen, prüft keinen Einzelfall rechtlich und übernimmt keine Gewähr für die Durchsetzbarkeit.
Bei einem Privatflächenfall darf eine Entfernung nur durch den verfügungsberechtigten Besitzer der betroffenen Fläche oder eine von ihm bevollmächtigte Person veranlasst werden. Diese Person muss vor einer Anfrage selbst prüfen und dokumentieren, dass das Fahrzeug unberechtigt auf der privaten Fläche steht, die Besitzbeeinträchtigung noch andauert und die konkrete Maßnahme zulässig ist. Kennzeichen, Standort, Zeitpunkt, Fahrzeug, Stellplatz und die vor Ort erkennbare Beschilderung sollen hierfür auf das erforderliche Maß beschränkt dokumentiert werden.
Bei einer als Anfrage einer Behörde oder sonst zuständigen Stelle gekennzeichneten Maßnahme verantwortet die anfragende Person selbst ihre Zuständigkeit, Beauftragungsbefugnis und Rechtsgrundlage. ParkJoker prüft weder die angegebene Organisationszugehörigkeit noch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Privatpersonen sollen für Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sowie bei akuten Gefahren, blockierten Rettungswegen oder sonstigen Notfällen die zuständigen Behörden beziehungsweise Rettungsstellen verständigen. Das beauftragte Abschleppunternehmen bleibt für die eigene Prüfung und fachgerechte Durchführung verantwortlich.
Der anfragende Kontoinhaber schließt den Abschleppvertrag unmittelbar mit dem ausgewählten Anbieter. Vor Erteilung des Auftrags sind insbesondere Preis oder Berechnungsgrundlage, mögliche Zuschläge, Leerfahrt-, Abbruch-, Umsetzungs- und Verwahrkosten, eine etwaige Abtretung sowie die Verteilung des Ausfallrisikos zu prüfen. Eine Abtretung oder Direktabrechnung lässt einen Erstattungsanspruch nicht erst entstehen. Erstattungsfähig können nur die gesetzlich geschuldeten, erforderlichen und ortsüblichen Kosten der konkreten Entfernung und ihrer notwendigen Vorbereitung sein; allgemeine Überwachungs- oder unangemessene Zusatzkosten werden dadurch nicht erstattungsfähig. Soweit der Anbieter das Ausfallrisiko nicht ausdrücklich übernimmt, kann der anfragende Kontoinhaber nach dem Abschleppvertrag selbst zur Zahlung verpflichtet bleiben. Mehrfacher Kostenersatz ist ausgeschlossen.
Meldet ein Mieter während seiner wirksamen Buchung einen tatsächlich blockierten Stellplatz und bestätigt der Vermieter den Vorfall, ist der Buchungspreis vollständig zu erstatten. Bei einer über ParkJoker abgewickelten Kartenzahlung wird die Rückzahlung über den Zahlungsdienstleister angestoßen; bei direkten Zahlwegen muss der Vermieter selbst erstatten. Die Erstattung ist unabhängig davon, ob der Vermieter später eine Vertragsstrafe gegen den unberechtigt Parkenden durchsetzt.
§ 10 Pflichten der Nutzer
- Stellplätze sind pfleglich und ausschließlich im vereinbarten Umfang zu nutzen.
- Untersagt sind insbesondere Nacktheit und Pornografie, drastische Gewalt, Hass oder Diskriminierung, die Verherrlichung von Drogen, Drohungen oder Belästigung sowie Spam, Betrug und sonstige illegale Inhalte oder Angebote.
- Es dürfen keine irreführenden Angaben eingestellt oder Dritte getäuscht werden.
- Das hinterlegte Kfz-Kennzeichen muss dem tatsächlich genutzten Fahrzeug entsprechen.
Nutzer können auffällige Inserate und Konten über die jeweilige Meldefunktion zur Prüfung einreichen. Vermieter und Mieter können die jeweilige Gegenpartei blockieren und eine Blockierung in den Einstellungen wieder aufheben. Der Betreiber prüft Meldungen in angemessener Zeit. Bei Verstößen können Inhalte entfernt oder eingeschränkt, Kontofunktionen vorübergehend gesperrt oder das betroffene Konto dauerhaft ausgeschlossen werden. Art und Umfang der Maßnahme richten sich insbesondere nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes.
§ 11 Haftung
Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für die Erfüllung des zwischen Vermieter und Mieter geschlossenen Nutzungsvertrags übernimmt der Betreiber keine Haftung.
§ 12 Verfügbarkeit
Der Betreiber bemüht sich um einen möglichst unterbrechungsfreien Betrieb, kann jedoch keine jederzeitige Verfügbarkeit der Plattform garantieren (z. B. bei Wartung oder Störungen).
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen dieser AGB werden den Nutzern in geeigneter Weise mitgeteilt.
